Man kann auf eine sogenannte Transferleistung (z.B. Sozialhilfe, Sozialgeld, usw.) verzichten und erhält trotzdem Wohngeld. Eine kopfteilige Berechnung von Miete/Belastung in Mehrpersonenhaushalten ist möglich, d.h. Personen, die mit Empfängern von z.B. Sozialgeld in einer Wohnung wohnen, können abhängig von der Berechnung trotzdem Wohngeld erhalten (Einen solchen Haushalt nennt man Mischhaushalt).
Bei einer Ablehnung von, z.B. Hartz IV kann Wohngeld rückwirkend gestellt werden. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam, wenn ein Familienmitglied auszieht. Durchführung eines automatisierten Datenabgleiches mit anderen Behörden, damit Missbrauch vermieden wird. Erweiterung des Personenkreises, der Wohngeld beantragen kann, um Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, wenn sie in einem Mischhaushalt leben. Ebenso haben sich die Mitteilungspflichten erweitert.
Anspruch auf Wohngeld haben Mieter sowie Wohnungseigentümer. Mieter bekommen das Wohngeld als Mietzuschuss und Eigentümer als Lastenausgleich ausbezahlt. Dabei wird der Antrag auf Wohngeld in der Wohngeldstelle bei der zuständigen Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung gestellt.
Höchstbeträge für Miete oder monatliche Belastung für 2011 (Angaben in €)
| Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietstufe | |||||
| I | II | III | IV | V | VI | |
| 1 | 292 | 308 | 330 | 358 | 385 | 407 |
| 2 | 352 | 380 | 402 | 435 | 468 | 501 |
| 3 | 424 | 451 | 479 | 517 | 556 | 594 |
| 4 | 490 | 523 | 556 | 600 | 649 | 693 |
| 5 | 561 | 600 | 638 | 688 | 737 | 787 |
| Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 66 | 72 | 77 | 83 | 88 | 99 |
Mindesteinkommen beachten
Wohngeld wird als reiner Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt, daher muss der Antragsteller über genügend Mittel verfügen, um den sonstigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Zur Ermittlung des Mindesteinkommens beim Wohngeld dient als Maßstab der Hartz IV Regelsatz nach § 20 SGB II, der sich für einen Single-Haushalt seit 2011 auf 364 Euro beläuft, zzgl. Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, falls ein Anspruch bestehen sollte. Beim Wohngeldantrag muss der Antragsteller also nachweisen, dass er über mindestens dieses Einkommen verfügt, damit ein Anspruch auf Wohngeld überhaupt entsteht.
Leben mehrere Personen im Haushalt, erhöht sich dieses Mindesteinkommen entsprechend. Leistungen wie Kindergeld, Unterhalt oder Elterngeld werden hier ebenso berücksichtigt wie Erwerbseinkommen. Im Grunde spielt es keine Rolle, wie das Mindesteinkommen bestritten wird, Hauptsache, es wird erreicht.
Höchsteinkommen für den Wohngeldbezug
Um Wohngeld erhalten zu können, muss der Antragsteller oder der gesamte Haushalt im Rahmen zwischen dem Mindesteinkommen und dem Höchsteinkommen liegen. In der unten aufgeführten Tabelle sind die Höchstwerte, die sich dabei auf die höchste Mietstufe beziehen (Mietstufe VI, die beispielsweise für München gilt). Lebt der Antragsteller oder der Haushalt in einer Stadt oder Gemeinde mit einer niedrigeren Mietstufe, so ist das Höchsteinkommen entsprechend geringer, um Wohngeld erhalten zu können. Bei pflegebedürftigen Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100% kann sich das Höchsteinkommen um bis zu 125 Euro monatlich erhöhen.
Wohngeldtabelle für das Höchsteinkommen der Mietstufe VI
| Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Grenze für das monatliche Gesamteinkommen in Euro | Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von … % (in Euro) | |||
| 6 % | 10 % | 20 % | 30 % | ||
| 1 | 860 | 915 | 956 | 1.075 | 1.229 |
| 2 | 1.170 | 1.245 | 1.300 | 1.463 | 1.671 |
| 3 | 1.430 | 1.521 | 1.589 | 1.788 | 2.043 |
| 4 | 1.880 | 2.000 | 2.089 | 2.350 | 2.686 |
| 5 | 2.150 | 2.287 | 2.389 | 2.688 | 3.071 |
| 6 | 2.410 | 2.564 | 2.678 | 3.013 | 3.443 |
| 7 | 2.680 | 2.851 | 2.978 | 3.350 | 3.829 |
| 8 | 2.940 | 3.128 | 3.267 | 3.675 | 4.200 |
Die prozentualen Abzugsbeträge werden weiter unten in diesem Artikel erläutert.
Ermittlung des Einkommens
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aus Nicht-selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG sowie Einkommen / der Gewinn aus Selbständiger Tätigkeit, der im Haushalt lebenden Personen.
Absetzbare Beträge vom Einkommen
Werbungskosten, darunter fallen alle Kosten die entstehen, um die Arbeit zu erhalten, insbesondere sind dies Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitsmittel, Fahrkosten, Mehraufwendungen durch eine doppelte berufsbedingte Haushaltsführung, Kinderbetreuungskosten wegen Berufstätigkeit.
Pauschal können jährlich 920 Euro abgesetzt werden, die dem Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG entsprechen.
Außerdem können pauschal 6 % des Jahreseinkommens abgezogen werden, die jeder Antragsteller vom Einkommen abziehen kann.. Dieser Betrag erhöht sich auf 10%, wenn man Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichtet. 20% kann man absetzen, wenn man Beträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entrichtet oder Steuern und Beträge zur Kranken- oder Rentenversicherung. 30% lassen sich absetzen, wenn man Steuern sowie Beträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung leistet.
Außerdem gibt es Regelungen zum Absetzen für Menschen mit Behinderungen. Wie viel Wohngeld man erhält lässt sich nach Berechnung anhand einer Wohngeldtabelle ersehen (abhängig von Miethöhe und Einkommen).
Quelle für die Tabellen und weitere Informationen: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabellen.html

